Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich

§ 211 PBG1 Die zu­stän­di­ge Di­rek­ti­on trifft die Schutz­mass­nah­men für Ob­jek­te, de­nen über den Ge­mein­de­bann hin­aus­ge­hen­de Be­deu­tung zu­kommt. Sie hört vor­gäng­ig die Ge­mein­de und den re­gio­na­len Pla­nungs­ver­band an. Sie nimmt in ih­rem Zu­stän­dig­keits­be­reich die Auf­sicht über die Ge­mein­den wahr.

2 Der Ge­mein­de­vor­stand trifft die Schutz­mass­nah­men für Ob­jek­te von kom­mu­na­ler Be­deu­tung.

3 Der Kan­ton kann von Ge­mein­den, die aus Schutz­mass­nah­men be­son­de­ren Nut­zen zie­hen, Bei­trä­ge an sei­ne Kos­ten for­dern.

4 Rechts­mit­teln ge­gen Schutz­mass­nah­men kommt kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung zu.

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