§ 211 PBG1 Die zuständige Direktion trifft die Schutzmassnahmen für Objekte, denen über den Gemeindebann hinausgehende Bedeutung zukommt. Sie hört vorgängig die Gemeinde und den regionalen Planungsverband an. Sie nimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich die Aufsicht über die Gemeinden wahr.
2 Der Gemeindevorstand trifft die Schutzmassnahmen für Objekte von kommunaler Bedeutung.
3 Der Kanton kann von Gemeinden, die aus Schutzmassnahmen besonderen Nutzen ziehen, Beiträge an seine Kosten fordern.
4 Rechtsmitteln gegen Schutzmassnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.