§ 208 PBG1 Für die Abklärung der Schutzwürdigkeit und der nötigen Planungsmassnahmen stehen Staat und Gemeinden die Befugnisse zu, die sie nach dem Planungsrecht haben; Gleiches gilt für die Entschädigungspflicht.
2 Auf Verfügung beruhende rechtskräftige Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden.