§ 108 PBG1 Für die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien für kommunale Anlagen ist die Gemeinde zuständig, in den andern Fällen die zuständige Direktion.
2 Die zuständige Direktion hat begründeten Festsetzungsbegehren zu entsprechen; vor der Festsetzung hört sie den Gemeindevorstand an.
3 Bau- und Niveaulinienpläne sind öffentlich bekannt zu machen und mit den nötigen Erläuterungen öffentlich aufzulegen; die Auflage ist den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen.