§ 97 PBG1 Verkehrsbaulinien können Festlegungen über die Pflicht zur geschlossenen Bauweise enthalten.
2 Verkehrsbaulinien dürfen ferner ein öffentliches Interesse an der bestimmten Gestaltung von Verkehrsräumen und Plätzen wahrnehmen und näher umschreiben, insbesondere das Bauen auf die Baulinie vorschreiben oder die Gebäudehöhe näher ordnen.