§ 71 PBG1 Die Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung müssen besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein.
2 Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Merkmale zu beachten:
a. Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung;
b. kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck der Gebäude;
c. Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Umgebungsanlagen;
d. Wohnlichkeit und Wohnhygiene;
e. Versorgungs- und Entsorgungslösung;
f. Art und Grad der Ausrüstung.
3 (nicht anzuwenden).