§ 66 PBG1 Der Zonenplan setzt im Bauzonengebiet Waldabstandslinien fest.
2 Die Linien sind in einem Abstand von 30.00 m von der Waldgrenze festzusetzen; bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden.