Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich

§ 64 PBG1 Un­ter Vor­be­halt von Ab­satz 4 steht der Ge­mein­de oder dem Kan­ton an Grund­stü­cken und Grund­stück­tei­len in der Frei­hal­te- oder Er­ho­lungs­zo­ne zu den Be­ding­un­gen des je­wei­li­gen Käu­fers ein un­be­fris­te­tes, in je­dem Ver­kaufs­fall gül­ti­ges ge­setz­li­ches Vor­kaufs­recht zu, das ver­trag­li­chen Vor­kaufs­rech­ten vor­geht. Es ist im Grund­buch an­zu­mer­ken.

2 Das Vor­kaufs­recht kann nicht aus­ge­übt wer­den, wenn:

a. der Grund­stück­teil in der Frei­hal­te- oder Er­ho­lungs­zo­ne zum Um­schwung ei­nes über­bau­ten Grund­stücks ge­hört und zu­sam­men mit die­sem er­wor­ben wird;

b. der Er­wer­ber das Grund­stück selbst land­wirt­schaft­lich be­wirt­schaf­ten will. Der Ge­mein­de steht je­doch ein auf zehn Jah­re seit Über­tra­gung des Ei­gen­tums be­fris­te­tes Kaufs­recht zu den Be­ding­un­gen des sei­ner­zei­ti­gen Kauf­ver­trags zu, das aus­ge­übt wer­den kann, wenn der Er­wer­ber oder sei­ne Er­ben die land­wirt­schaft­li­che Be­wirt­schaf­tung nicht wei­ter­füh­ren; es ist im Grund­buch an­zu­mer­ken.

3 Das Vor­kaufs­recht ist in­nert drei Mo­na­ten seit der dem Grund­buch­ver­wal­ter ob­lie­gen­den Mit­tei­lung des Ver­kaufs aus­zu­üben.

4 Das Vor­kaufs­recht gilt auch für über­ge­ord­ne­te Frei­hal­te­zo­nen. An Grund­stü­cken in der Er­ho­lungs­zo­ne ist nur die Ge­mein­de zum Vor­kauf be­rech­tigt.

5 Kön­nen sich die Be­rech­tig­ten über die Aus­übung des Vor­kaufs­rechts nicht ei­ni­gen, geht das Recht des für den Er­lass der Zo­ne zu­stän­di­gen Ge­mein­we­sens vor.

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