Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich

§ 61 PBG1 Als Frei­hal­te­zo­nen oder Er­ho­lungs­zo­nen sind die Flä­chen aus­zu­schei­den, die für die Er­ho­lung der Be­völ­ke­rung nö­tig sind.

2 (nicht an­zu­wen­den).

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