§ 50a PBG1 Quartiererhaltungszonen umfassen in sich geschlossene Ortsteile mit hoher Siedlungsqualität, die in ihrer Nutzungsstruktur oder baulichen Gliederung erhalten oder erweitert werden sollen.
2 Die Bau- und Zonenordnung kann die nämlichen Regelungen treffen wie für die Kernzonen.