Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich

§ 49 PBG1 Die Bau- und Zo­nen­ord­nung kann die zu­läs­si­ge bau­li­che Grund­stück­nut­zung durch Be­stim­mun­gen über die Aus­nüt­zung, die Bau­wei­se und die Nutz­wei­se nä­her ord­nen.

2 So­weit für die ein­zel­nen Zo­nen­ar­ten nichts Ab­wei­chen­des be­stimmt ist, sind Re­ge­lun­gen ge­stat­tet über:

a. Aus­nüt­zungs-, Bau­mas­sen-, Über­bau­ungs- und Frei­flä­chen­zif­fern so­wie Be­stim­mun­gen über ei­ne Min­dest­aus­nüt­zung;

b. Ab­stän­de, Ge­bäu­de­länge, Ge­bäu­de­brei­te, Ge­bäu­de­hö­he und First­hö­he;

c. die Ge­schoss­zahl;

d. die Dach­ge­stal­tung;

e. An­ord­nun­gen zur Er­leich­te­rung der Nut­zung von Son­nen­ener­gie;

f. die of­fe­ne und die ge­schlos­se­ne Bau­wei­se mit der Ge­samt­länge und der zu­stim­mungs­frei­en Bau­tie­fe beim Grenz­bau.

3 Für Ge­bäu­de oder Ge­bäu­de­teile, die nicht für den dau­ern­den Au­fent­halt von Men­schen be­stimmt sind und de­ren gröss­te Hö­he 4.00 m, bei Schräg­dä­chern 5.00 m, nicht über­steigt, kann von den kan­to­na­len Min­dest­ab­stän­den ab­ge­wi­chen und der Grenz­bau er­leich­tert wer­den.

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