§ 48 PBG1 Es sind Zonen unterschiedlicher Ausnützung, Bauweise und/oder Nutzweise vorzusehen.
2 Als solche Zonen können bestimmt werden:
a. Kernzonen;
b. Quartiererhaltungszonen;
c. Zentrumszonen;
d. Wohnzonen;
e. Industrie- und Gewerbezonen;
f. Zonen für öffentliche Bauten.
3 Besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, beispielsweise des Ortsbild- und Landschaftsschutzes, des Aussichtsschutzes, des Immissionsschutzes oder ein solches an einer differenzierten baulichen Verdichtung, kann mit der Zonenzuweisung festgelegt werden, dass für bestimmte Teilbereiche ein Gestaltungsplan aufgestellt werden muss.