Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich

§ 43a PBG1 Der Staat kann im Ent­schä­di­gungs­ver­fah­ren aus ma­te­ri­el­ler Ent­eig­nung die Zu­spre­chung des be­tref­fen­den Lan­des zu Ei­gen­tum ver­lang­en, wenn die Ent­schä­di­gungs­for­de­rung für die mit der Frei­hal­te­zo­ne ver­bun­de­nen Ei­gen­tums­be­schrän­kung­en mehr als zwei Drit­tel des Ver­kehrs­werts be­trägt und wenn er sich ver­pflich­tet, das Land in­nert vier Jah­ren nach der Ei­gen­tums­über­tra­gung der Öf­fent­lich­keit zu­gäng­lich zu ma­chen oder ei­ner bis­he­ri­gen be­son­de­ren Nut­zung, de­ret­we­gen das Land der Frei­hal­te­zo­ne zu­ge­wie­sen wor­den ist, dau­ernd zu er­hal­ten.

2 Die Ent­schä­di­gung für die Zu­spre­chung des Ei­gen­tums be­misst sich nach den Ver­hält­nis­sen bei Ein­tre­ten der Rechts­kraft der Frei­halte­zo­ne. Sie ist von dem Zeit­punkt an zu ver­zin­sen, in dem der Be­rech­tig­te die Ent­schä­di­gung aus ma­te­ri­el­ler Ent­eig­nung gel­tend ge­macht hat.

3 Macht der Staat den An­spruch auf Ei­gen­tum gel­tend, sind die Ent­schä­di­gung­en für die Ei­gen­tums­be­schrän­kung­en und für die Zu­spre­chung des Ei­gen­tums ge­son­dert fest­zu­stel­len.

4 Der Staat kann in­nert 60 Ta­gen nach Ein­tritt der Rechts­kraft des Ent­scheids auf die Zu­spre­chung des Ei­gen­tums ver­zich­ten.

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