Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich

§ 42 PBG1 Die Ent­schä­di­gung rich­tet sich nach den Ver­hält­nis­sen bei Ein­tritt der Rechts­kraft der Frei­hal­te­zo­ne. Sie ist von dem Zeit­punkt an zu ver­zin­sen, in dem der Heim­schlag aus­ge­übt wird.

2 Für ma­te­ri­el­le Ent­eig­nung be­reits be­zahl­te Ent­schä­di­gun­gen sind an­zu­rech­nen.

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