Mehrwertausgleichsverordnung des Kantons Zürich

§ 30 MAVSchei­tern die Ver­trags­ver­hand­lun­gen oder wird vom Ver­trag zu­rück­ge­tre­ten, wird das Ver­fah­ren ge­mäss § 12 MAV (Mehr­wert­ermitt­lung) durch­ge­führt.

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