§ 28 MAV1 Vor Abschluss des städtebaulichen Vertrags können die Parteien einen Vorvertrag abschliessen.
2 Sie regeln darin insbesondere:
a. den Zeitrahmen für die Vertragsverhandlungen;
b. die Zuständigkeit für die Abwicklung der Vertragsverhandlungen;
c. die Abklärungen, die vor dem Abschluss des städtebaulichen Vertrags nötig sind;
d. die Voraussetzungen für einen Verhandlungsabbruch und dessen Folgen;
e. die Bezeichnung von Vertragspunkten des Vorvertrags, die veröffentlicht werden sollen;
f. Bedingungen für das Zustandekommen des städtebaulichen Vertrags und den Rücktritt;
g. die Festlegung des Vorgehens bei Leistungsänderungen.