§ 21 MAV1 Als geringfügige bauliche Massnahmen gemäss § 10 Absatz 1 MAG gelten Erweiterungen von Bauten um eine anrechenbare Geschossfläche gemäss § 255 PBG von weniger als 100 m2 sowie Sanierungen.
2 Die Veräusserung löst keine Fälligkeit aus.