§ 20 MAV1 Als geringfügige bauliche Massnahmen gemäss § 10 Absatz 1 MAG gelten Erweiterungen der anrechenbaren Geschossfläche gemäss § 255 PBG innerhalb des bestehenden Gebäudes von weniger als 100 m2 sowie Sanierungen.
2 Die Erweiterung der bestehenden Gebäudefläche gilt nicht als geringfügige bauliche Massnahme gemäss § 10 Absatz 1 MAG.