§ 18 MAV1 Die zuständige Verwaltungsstelle setzt nach Inkrafttreten der Planungsmassnahme die Mehrwertabgabe auf der Grundlage des bereinigten Mehrwerts und nach Massgabe des anwendbaren Abgabesatzes fest.
2 Die Verfügung verweist auf die Regelung gemäss § 5 Absätze 2 und 3 MAG sowie die Möglichkeit zum nachträglichen Abzug gemäss § 16 Absatz 3 MAV.