§ 16 MAV1 Mit der Planauflage gemäss § 5 Absatz 3 PBG wird der ermittelte Mehrwert für die von der Planungsmassnahme betroffenen Grundstücke gesamthaft bekannt gegeben.
2 Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern wird gleichzeitig mit der Planauflage eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um:
a. zum für ihr Grundstück ermittelten Mehrwert Stellung zu nehmen; und
b. Abzüge gemäss § 19 Absatz 5 MAG geltend zu machen.
3 Abzüge gemäss Absatz 2 Buchstabe b, die erst nach der Festsetzung der Mehrwertabgabe entstehen, sind spätestens 30 Tage nach der Rechnungstellung geltend zu machen.