§ 15 MAV1 Die zuständige Verwaltungsstelle veranlasst die individuelle Schätzung. Sie kann externe Fachpersonen beiziehen.
2 Sie prüft die Schätzung unabhängiger Fachpersonen. Sie kann zusätzliche Schätzungen in Auftrag geben.
3 Die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer beziehungsweise die Baurechtsnehmerinnen oder Baurechtsnehmer sind verpflichtet, bei der Schätzung des Mehrwerts mitzuwirken sowie wahrheitsgemäss und fristgerecht Auskünfte zu erteilen. Kommen sie der Mitwirkungspflicht trotz Mahnung nicht oder nur ungenügend nach, ermittelt die zuständige Verwaltungsstelle den Mehrwert nach pflichtgemässem Ermessen.
4 Die Kosten für die individuelle Schätzung tragen:
a. in den Fällen gemäss § 2 Absatz 1 MAG der kantonale Mehrwertausgleichsfonds;
b. bei Auf- und Umzonungen die kommunalen Mehrwertausgleichsfonds;
c. in den Fällen gemäss § 14 MAV, wer die Schätzung verlangt hat.