§ 14 MAV1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer beziehungsweise die Baurechtsnehmerin oder der Baurechtsnehmer kann innert zehn Tagen nach der Mitteilung gemäss § 13 Absatz 2 MAV eine individuelle Schätzung verlangen.
2 Wer eine individuelle Schätzung verlangt, hat keinen Anspruch darauf, zu bestimmen, wer die Schätzung durchführt.