§ 13 MAV1 Als besondere Gründe gelten insbesondere:
a. verbesserte Nutzungsmöglichkeiten infolge von Sondernutzungsplanungen;
b. tatsächliche und öffentlich-rechtliche Eigenschaften des Grundstücks, die dazu führen, dass die durch die Planungsmassnahme verbesserten Nutzungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden können;
c. Grundstücke in Zonen nach § 49 Buchstabe b PBG oder anderweitig für den gemeinnützigen Wohnungsbau dauerhaft gesicherte Grundstücke.
2 Die zuständige Verwaltungsstelle teilt das Ergebnis ihrer Prüfung gemäss § 12 Absatz 1 MAV den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern mit.