Mehrwertausgleichsverordnung des Kantons Zürich

§ 11 MAV1 Vor der Fest­set­zung ei­ner Pla­nungs­mass­nah­me er­mit­telt die zu­stän­di­ge Ver­wal­tungs­stel­le den vor­aus­sicht­li­chen Mehr­wert ge­stützt auf die Land­preis­mo­del­le (Mehr­wert­prog­no­se). Er­folgt der Aus­gleich mit­tels ei­nes städte­bau­li­chen Ver­trags, wird kei­ne Mehr­wert­prog­no­se er­stellt.

2 Die Mehr­wert­prog­no­se er­folgt auf der Grund­la­ge der zum Zeit­punkt der Er­stel­lung vor­lie­gen­den In­for­ma­tio­nen.

3 Bei der Plan­auf­la­ge ge­mäss § 7 Ab­satz 2 PBG wird die Mehr­wert­prog­no­se für die von der Pla­nungs­mass­nah­me be­trof­fe­nen Grund­stü­cke ge­samt­haft be­kannt ge­ge­ben.

4 Den Grund­ei­gen­tü­mer­in­nen und Grund­ei­gen­tü­mern so­wie den Bau­rechts­neh­mer­in­nen und Bau­rechts­neh­mern wird gleich­zei­tig die Mehr­wert­prog­no­se mit­ge­teilt, die ihr Grund­stück be­trifft.

5 Sie kön­nen sich wäh­rend der Auf­la­ge­frist zur Mehr­wert­prog­no­se äus­sern.

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