§ 11 MAV1 Vor der Festsetzung einer Planungsmassnahme ermittelt die zuständige Verwaltungsstelle den voraussichtlichen Mehrwert gestützt auf die Landpreismodelle (Mehrwertprognose). Erfolgt der Ausgleich mittels eines städtebaulichen Vertrags, wird keine Mehrwertprognose erstellt.
2 Die Mehrwertprognose erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung vorliegenden Informationen.
3 Bei der Planauflage gemäss § 7 Absatz 2 PBG wird die Mehrwertprognose für die von der Planungsmassnahme betroffenen Grundstücke gesamthaft bekannt gegeben.
4 Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern wird gleichzeitig die Mehrwertprognose mitgeteilt, die ihr Grundstück betrifft.
5 Sie können sich während der Auflagefrist zur Mehrwertprognose äussern.