§ 25 MAG1 (nicht anzuwenden).
2 (nicht anzuwenden).
3 Städtebauliche Verträge können von Dritten im Anschluss an die Veröffentlichung und Auflage gemäss § 5 Absatz 3 PBG wie Planungsmassnahmen angefochten werden, soweit damit Regelungen getroffen werden, die Anordnungen im Sinne von § 329 Absatz 1 PBG entsprechen.
4 (nicht anzuwenden).