Mehrwertausgleichsgesetz des Kantons Zürich

§ 24 MAGFür die Mehr­wert­ab­ga­be und An­sprü­che aus städte­bau­li­chen Ver­trä­gen steht den Ge­mein­den an den von der Pla­nungs­mass­nah­me be­trof­fe­nen Grund­stü­cken ein ge­setz­li­ches Pfand­recht zu.

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