§ 22 MAG1 Die Verträge werden zusammen mit der Planungsmassnahme gemäss § 7 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 PBG veröffentlicht beziehungsweise aufgelegt.
2 Weicht die rechtskräftige Planungsmassnahme erheblich von den Annahmen ab, die dem städtebaulichen Vertrag zugrunde lagen, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.
3 Rechtskräftige städtebauliche Verträge werden im Grundbuch angemerkt.