§ 19 MAG1 (nicht anzuwenden).
2 (nicht anzuwenden).
3 (nicht anzuwenden).
4 (nicht anzuwenden).
5 (nicht anzuwenden).
6 Der Ausgleich mittels städtebaulicher Verträge anstelle der Mehrwertabgabe ist zulässig. Der Ausgleich kann von der aufgrund des Mehrwerts geschuldeten Abgabe abweichen.