§ 19 MAG1 Die Gemeinden regeln den Ausgleich von Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, in ihrer Bau- und Zonenordnung. Ausgenommen sind Umzonungen gemäss § 2 Absatz 1 Buchstabe b MAG.
2 Die Gemeinde legt eine Freifläche von 1'200 m2 bis 2'000 m2 fest. Grundstücke, die kleiner sind als die festgelegte Freifläche, sind vom Ausgleich ausgenommen.
3 Die Gemeinden können die Erhebung einer Abgabe von höchstens 40% des um CHF 100'000 gekürzten Mehrwerts vorsehen.
4 Beträgt der mutmassliche Mehrwert von Grundstücken, die gemäss Absatz 2 von der Abgabe befreit wären, mehr als CHF 250'000, wird der Mehrwert trotzdem bemessen. Beträgt der Mehrwert tatsächlich mehr als CHF 250'000, wird eine Abgabe gemäss Absatz 3 erhoben.
5 Kosten im Zusammenhang mit Planungsverfahren, die massgeblich zur Verbesserung der Siedlungsqualität beitragen, werden vom ausgleichspflichtigen Mehrwert abgezogen.
6 Der Ausgleich mittels städtebaulicher Verträge anstelle der Abgabe ist zulässig. Der Ausgleich kann von der aufgrund des Mehrwerts geschuldeten Abgabe abweichen.