Mehrwertausgleichsgesetz des Kantons Zürich

§ 10 MAG1 Bei der Über­bau­ung wird die Mehr­wert­ab­ga­be mit der Bau­frei­ga­be oder mit der Rechts­kraft ei­ner nach­träg­li­chen Bau­be­wil­li­gung fäl­lig. Ge­ring­fü­gi­ge bau­li­che Mass­nah­men lö­sen die Fäl­lig­keit nicht aus.

2 Bei etap­pier­ten Bau­vor­ha­ben wird die Mehr­wert­ab­ga­be im Ver­hält­nis zum Wert­an­teil der frei­ge­ge­be­nen Etap­pe fäl­lig, spä­tes­tens aber zehn Jah­re nach der Bau­frei­ga­be für die ers­te Etap­pe.

3 Bei der Ver­äus­se­rung wird die Mehr­wert­ab­ga­be mit dem Über­gang des Ei­gen­tums oder des Bau­rechts auf die Rechts­nach­fol­ge­rin oder den Rechts­nach­fol­ger fäl­lig. Kei­ne Ver­äus­se­rung stel­len Ei­gen­tü­mer­wech­sel durch Erb­gang (Erb­fol­ge, Erb­tei­lung, Ver­mächt­nis), Erb­vor­be­zug, gü­ter­recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung oder Schen­kung dar.

4 Bei der Ver­äus­se­rung ei­nes Teils des Grund­stücks wird die Mehr­wert­ab­ga­be im Ver­hält­nis zum Wert­an­teil des ver­äus­ser­ten Teils fäl­lig.

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