Mehrwertausgleichsgesetz des Kantons Zürich

§ 10 MAG1 Bei der Über­bau­ung wird die Mehr­wert­ab­ga­be mit der Bau­frei­ga­be oder mit der Rechts­kraft ei­ner nach­träg­li­chen Bau­be­wil­li­gung fäl­lig. Ge­ring­fü­gi­ge bau­li­che Mass­nah­men lö­sen die Fäl­lig­keit nicht aus.

2 Bei etap­pier­ten Bau­vor­ha­ben wird die Mehr­wert­ab­ga­be im Ver­hält­nis zum Wert­an­teil der frei­ge­ge­be­nen Etap­pe fäl­lig, spä­tes­tens aber zehn Jah­re nach der Bau­frei­ga­be für die ers­te Etap­pe.

3 (nicht an­zu­wen­den).

4 (nicht an­zu­wen­den).

DRUCKEN