§ 6 MAG1 Bei einem Eigentumswechsel, der gemäss § 10 MAG die Fälligkeit nicht auslöst, geht die Abgabepflicht auf die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger über. Diese haften solidarisch für die Mehrwertabgabe bis zum Wert des empfangenen Grundstückteils.
2 Stirbt die oder der Abgabepflichtige gemäss § 5 MAG nach Eintritt der Fälligkeit der Mehrwertabgabe, treten die Erbinnen und Erben in ihre oder seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der Erblasserin oder vom Erblasser geschuldete Abgabe bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.