§ 5 MAG1 Abgabepflichtig ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer.
2 Bei Grundstücken, die bei der Inkraftsetzung dieses Gesetzes mit Baurechten belastet sind, ist abgabepflichtig:
a. die Baurechtsnehmerin oder der Baurechtsnehmer, wenn sie beziehungsweise er das Grundstück überbaut oder das Baurecht veräussert;
b. die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, wenn sie beziehungsweise er das Grundstück veräussert.
3 Abgabepflichtig ist die Rechtsinhaberin oder der Rechtsinhaber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Planungsmassnahme.