§ 4 MAG1 Die Mehrwertabgabe beträgt 20% des Mehrwerts.
2 Beträgt der Mehrwert weniger als CHF 30'000, wird keine Abgabe erhoben.
3 Bei wirtschaftlich oder rechtlich zusammengehörenden Grundstücken ist die Summe der Mehrwerte aller Grundstücke massgebend.