§ 2 MAG1 Der Kanton erhebt eine Mehrwertabgabe auf Planungsvorteilen, die entstehen durch:
a. Einzonung;
b. Umzonung einer Zone für öffentliche Bauten.
2 Auf Planungsvorteile, die durch die Festsetzung von Gestaltungsplänen im Sinne von § 44 Buchstabe a PBG entstehen, wird keine Mehrwertabgabe erhoben.