§ 2 kWaGEine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche gilt als Wald, wenn sie folgende Minimalerfordernisse aufweist:
a. 800 m2 Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes;
b. 12.00 m Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes;
c. ein Alter von 20 Jahren bei Einwuchsflächen.