§ 1 KonzV WWGEiner Konzession zur Nutzung öffentlicher Gewässer bedürfen namentlich:
a. die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser für die Wasserversorgung; zu Wärme- und Kühlzwecken; zu industriellen und gewerblichen Brauchzwecken; zur Bewässerung; und zur Speisung von Weihern;
b. die Wasserkraftnutzung;
c. die Inanspruchnahme von Gewässern durch Bauten und Anlagen;
d. die Materialentnahme aus Gewässern; und
e. die Erstellung von Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter.