§ 15k HwSchV1 (nicht anzuwenden).
2 (nicht anzuwenden).
3 Bei eingedolten Fliessgewässern beträgt die Breite des Gewässerraums mindestens 11.00 m. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden, insbesondere wenn das Gewässer langfristig nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu revitalisieren wäre.