13.12.2011 HwSchV1 Bis zur Festlegung des Gewässerraums nach den bundesrechtlichen Vorgaben gelten die Vorschriften für Anlagen gemäss Artikel 41c Absatz 1 und 2 GSchV bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche bis zu 0.50 ha entlang des Gewässers auf einem Streifen mit einer Breite von 8.00 m.
2 Für bauliche Veränderungen im Uferstreifen gemäss Absatz 1 oder gemäss den Übergangsbestimmungen vom 4.5.2011 der GSchV ist eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder Ausnahmebewilligung gemäss § 5 HwSchV erforderlich.