§ 12b EnerG1 Anlagen zur Notstromerzeugung dürfen ohne Nutzung der Abwärme betrieben werden. Probeläufe sind während längstens 50 Stunden pro Jahr zulässig.
2 Eine Elektrizitätserzeugungsanlage, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, darf nur erstellen, wer die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig nutzt. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die nicht mit verhältnismässigem Aufwand ans öffentliche Elektrizitätsverteilnetz angeschlossen werden können.
3 Eine Elektrizitätserzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben wird, darf nur erstellen, wer die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend nutzt. Beim Betrieb von landwirtschaftlichen Anlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen kann die Elektrizitätserzeugungsanlage ohne Wärmenutzung betrieben werden, wenn:
a. weniger als 50% nicht landwirtschaftliches Grüngut verwendet wird;
b. eine Verbindung der Biogasanlage zum öffentlichen Gasnetz weder besteht noch mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.