§ 12 EnerG1 Heizungen im Freien dürfen nur mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2 Die Verordnung kann Abweichungen zulassen, wenn gewichtige Interessen vorliegen und die zumutbaren Massnahmen für eine effiziente Energienutzung getroffen werden.
3 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn die Beheizung ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme erfolgt.
4 Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.