§ 11b EnerG1 Wird für die Umsetzung von § 11 Absätze 2-4 EnerG ein finanzieller Härtefall geltend gemacht, kann die Behörde Aufschub längstens bis drei Jahre nach der nächsten Handänderung gewähren. Sie lässt den Aufschub im Grundbuch anmerken.
2 Die Verordnung regelt, in welchen Fällen Aufschub gemäss Absatz 1 immer gewährt wird.
3 Wer ausserordentliche Verhältnisse geltend macht, muss zuhanden der Behörde aufzeigen, dass eine Standardlösung gemäss § 11 Absatz 4 EnerG technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Die Behörde kann in solchen Fällen eine verhältnismässige Ersatzlösung bewilligen.