Energiegesetz des Kantons Zürich

§ 11b EnerG1 Wird für die Um­set­zung von § 11 Ab­sät­ze 2-4 EnerG ein fi­nan­ziel­ler Här­te­fall gel­tend ge­macht, kann die Be­hör­de Auf­schub längs­tens bis drei Jah­re nach der nächs­ten Hand­än­de­rung ge­wäh­ren. Sie lässt den Auf­schub im Grund­buch an­mer­ken.

2 Die Ver­ord­nung re­gelt, in wel­chen Fäl­len Auf­schub ge­mäss Ab­satz 1 im­mer ge­währt wird.

3 Wer aus­ser­or­dent­li­che Ver­hält­nis­se gel­tend macht, muss zu­han­den der Be­hör­de auf­zei­gen, dass eine Stand­ard­lö­sung ge­mäss § 11 Ab­satz 4 EnerG tech­nisch nicht mög­lich, wirt­schaft­lich nicht zu­mut­bar oder in An­be­tracht der Ge­samt­um­stän­de un­ver­hält­nis­mäs­sig ist. Die Be­hör­de kann in sol­chen Fäl­len ei­ne ver­hält­nis­mäs­si­ge Er­satz­lö­sung be­wil­li­gen.

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