§ 10c EnerG1 Bei Neubauten wird ein Teil der benötigten Elektrizität selbst erzeugt. Dies kann mit einer Anlage auf dem Grundstück oder in einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gemäss Artikel 17 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 erfolgen. Massgebende Berechnungsgrundlage ist die Energiebezugsfläche.
2 Wer die gestützt auf § 10a EnerG erlassenen Mindestanforderungen unterschreitet, kann auf die Erfüllung der Anforderungen gemäss Absatz 1 verzichten.
3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a. Art und Umfang der Energieerzeugung unter gebührender Berücksichtigung der Situation von hohen Bauten;
b. das Mass der Unterschreitung der Mindestanforderungen;
c. die Anrechenbarkeit im Zusammenschluss zum Eigenverbrauch;
d. die Ausnahmen.