§ 10b EnerG1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung dürfen nicht:
a. neu installiert werden;
b. als Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen installiert werden;
c. als Zusatzheizung eingesetzt werden.
2 Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
3 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bis 2030 durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
4 Die Verordnung regelt die Ausnahmen.