§ 9 EnerG1 Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für mindestens zwei Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten.
2 Neue Gebäude, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten zur Erfassung des Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten.
3 Bestehende Gebäude und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für mindestens drei Nutzeinheiten pro Gebäude sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.
4 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit Geräten zur Erfassung des Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75% wärmetechnisch saniert wird.
5 Gebäude und Gebäudegruppen können von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.