§ 170 EG ZGB1 Einzelne Waldbäume und grosse Zierbäume, wie Pappeln, Kastanienbäume und Platanen, ferner Nussbäume dürfen nicht näher als 8.00 m, Feldobstbäume und kleinere, nicht unter der Schere zu haltende Zierbäume nicht näher als 4.00 m von der nachbarlichen Grenze gepflanzt werden. Besteht das angrenzende Grundstück aus Rebland, so ist auch für die Bäume der letzteren Art ein Zwischenraum von 8.00 m zu beobachten.
2 Baumschulpflanzungen dürfen nicht näher als 1.00 m an die nachbarliche Grenze gesetzt werden. Die in § 173 EG ZGB festgesetzte Verjährung läuft nicht, solange die Baumschule besteht.