§ 169 EG ZGB1 Gegen den Willen des Nachbars dürfen Gartenbäume, kleinere Zierbäume, Zwergobstbäume und Sträucher nicht näher als 0.60 m an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden.
2 Dieselben müssen überdies bis auf die Entfernung von 4.00 m von derselben so unter der Schere gehalten werden, dass ihre Höhe nie mehr als das Doppelte ihrer Entfernung beträgt.