§ 23 BVV1 Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von § 327 PBG gelten die Erstellung des Schnurgerüstes, die Fertigstellung der Kanalisations-Grundleitungen, die Rohbauvollendung und die Bezugsbereitschaft.
2 Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischenstände anordnen oder auf Meldungen verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen.
3 Die Meldungen erfolgen elektronisch über die Plattform.