§ 18 BVV1 Die für den Entscheid zuständigen Stellen können das Anzeigeverfahren elektronisch über die Plattform abschliessen mit:
a. der Mitteilung, dass dem Vorhaben in ihrem Zuständigkeitsbereich nichts entgegenstehe;
b. einer gleichlautenden Verfügung, in der Nebenbestimmungen sowie Behandlungsgebühren festgesetzt werden;
c. der Verfügung, dass die Voraussetzungen für das Anzeigeverfahren nicht erfüllt seien und das Baugesuch aus diesem Grunde in das ordentliche Verfahren verwiesen werde;
d. der Verfügung, dass die Bewilligung verweigert wird.
2 Auf die Koordination und die Eröffnung der Entscheide ist § 12 BVV sinngemäss anwendbar.