§ 16 BVV1 Die Unterlagen gemäss § 3 BVV und § 5 BVV sind soweit einzureichen, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
2 Auf die Vorprüfung ist § 11 Absatz 1 und Absatz 2 BVV sinngemäss anzuwenden.
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