§ 14 BVVDas Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf:
a. Vordächer;
b. Balkone, Nischen, rückspringende und vorspringende Gebäudeteile;
c. Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbauten;
d. Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als 1/20 der betreffenden Dachfläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen und Quartiererhaltungszonen;
e. unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus;
f. die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern;
g. das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände;
h. Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise;
i. Einrichtung und Umbau von Heizungen, Erdwärmesonden sowie Öltanks für das bediente Gebäude, soweit sie nicht meldepflichtig sind (§ 2a BVV);
j. Empfangsantennen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 Buchstabe i BVV);
k. offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder;
l. Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Absatz 1 BBV II, soweit diese bewilligungspflichtig sind (§ 1 Buchstabe a BVV);
m. Reklameeinrichtungen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 Buchstabe f BVV), ausser in Kernzonen;
n. Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1.50 m Höhe ab massgebendem Terrain;
o. die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 Buchstabe e PBG.